Handelsrecht

Handelsrecht
I. Begriff/Einordnung:H. ist das Sonderrecht des Kaufmanns, des  Handelsstandes.
- 1. Privatrechtliche Normen: Die Vorschriften des H. betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Das Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10.5.1897 (RGBl 219) m.spät.Änd. geht in § 1 HGB vom Kaufmannsbegriff aus, der seit dem Handelsrechtsreformgesetz vom 22.6.1998 (BGBl I 1474) jeden Betreiber eines Handelsgewerbes erfasst ( Kaufmann).
- 2. Öffentlich-rechtliche Normen: Dies gilt für den Kaufmannsbegriff, das Handelsregisterrecht, die kaufmännische Buchführungspflicht, das Firmen- und Wettbewerbsrecht, das Privatversicherungs-, Bank- und Börsenrecht, das Aktienrecht und viele weitere Gebiete.
- Der Schwerpunkt des H. liegt beim Privatrecht.
II. Geltungsbereich:Das H. gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB). Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht jedoch das H., z.B. bei der Vollmacht, dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das H. ist auch auf einseitige Handelsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, dass die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist (z.B. die Mängelrüge gemäß § 377 HGB).
III. Rechtsquellen:1. Handelsgesetzbuch vom 10.5.1897, das mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft getreten ist, ist in fünf Bücher gegliedert: a) Buch I: Handelsstand mit Normierung des Kaufmannsbegriffs, des Registerrechts, des Rechts der Firma, der besonderen handelsrechtlichen Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht), des Rechts der Handlungsgehilfen, Handelsvertreter und Handelsmakler.
- b) Buch II: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft mit Regelung des Rechts der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft.
- c) Buch III: Handelsbücher mit den Vorschriften über die Buchführung und über das Bilanzrecht einschließlich der Ergänzungen für Kapitalgesellschaften.
- d) Buch IV: Handelsgeschäfte mit allgemeinen Vorschriften für alle Handelsgeschäfte und Sonderbestimmungen für einzelne Vertragstypen (Handelskauf, Kommissionsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft, Lagergeschäft).
- e) Buch V: Seehandel mit der Regelung des Seehandelsrechts.
- 2. Nebengesetze: Diese betreffen das Wettbewerbsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Wertpapierrecht, das Bankrecht und Börsenrecht. Außerdem zählen das Privatversicherungsrecht und das Recht des Buch- und Verlagshandels zu dem H.
- 3. Gewohnheitsrecht: Im gleichen Rang wie das Gesetzesrecht gilt das Gewohnheitsrecht, das im Handelsverkehr seit jeher eine erhebliche Bedeutung hat.  Handelsbräuche beeinflussen die Gesetzgebung und das  Gewohnheitsrecht (§ 346 HGB).
- 4. Zusätzlich gelten im H. viele internationale Vereinbarungen.
IV. Besonderheiten:Im Vertragsrecht spielen im H. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine große Rolle, zumal die Vorschriften des BGB bei Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer nicht eingreifen (§ 310 BGB). Unter Kaufleuten ist nach § 38 ZPO auch weiterhin die Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen.
- Das Wesen des H. wird bestimmt vom Gedanken der Rechtssicherheit, vom Vertrauen in die Handlungen des Kaufmanns. Darauf beruhen der Ausbau des Registerwesens ( Handelsregister,  Genossenschaftsregister,  Schiffsregister), die Ausbildung besonderer Vollmachten mit typisiertem Inhalt ( Prokura,  Handlungsvollmacht) und der erweiterte Vertrauensschutz bei der Rechtsscheinhaftung.
- Das H. dient dem Warenverkehr, der oft der besonderen Beschleunigung bedarf. Daher sind Formvorschriften teilweise aufgehoben oder gelockert (§ 350 HGB) und sollen auch Vertragsverletzungen einer beschleunigten Lösung zugeführt werden. Auch im Wechsel- und Scheckprozess wird der Beschleunigungsgrundsatz deutlich. Im Zivilprozess sind außerdem bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen eingerichtet (§§ 93 ff. GVG), die mit Berufs- und sachkundigen Handelsrichtern über Rechtsstreitigkeiten beschleunigt, teilweise aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), entscheiden. Daneben wird bei Streitigkeiten in Handelssachen oft von der Möglichkeit der Vereinbarung des Schiedsverfahrens (§§ 1025 ff. ZPO) Gebrauch gemacht. Literatursuche zu "Handelsrecht" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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